SATZUNG
des Vereins „StadtFreunde Ansbach e.V.“

Präambel

Der Verein der „StadtFreunde Ansbach e.V.“ soll eine Lobby für unsere gesamte Stadt sein.
Darin sollen sich alle Generationen wiederfinden und alle Interessierte angesprochen werden,
die in der Kernstadt, in den Stadtteilen oder darüber hinaus wohnen.
Die Bezeichnung ‚Hochschulstadt Ansbach‘ soll auch gelebt werden.
Wir wollen Altes erhalten und Neues integrieren.

§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „StadtFreunde Ansbach e.V.“, nachstehend Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in 91522 Ansbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
1. Als Interessensgemeinschaft und als Mittler die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung sowie den Erhalt und die Pflege bauhistorischer und denkmalgeschützter Gebäude in der Innenstadt voranzutreiben. Projekte von wertiger moderner Architektur, die auch ihrem historischen Umfeld in der Maßstäblichkeit und Ausführung gerecht werden, sollen in der öffentlichen Meinung und Darstellung unterstützt werden.
2. Die Stadtentwicklung zu begleiten zur Steigerung der Aufenthaltsqualität, zur Erhöhung der Attraktivität und zur Belebung der Innenstadt.
3. Die Initiierung von Projekten für Kinder und Jugendliche, um ihre Heimatstadt besser kennenzulernen und ihre kulturhistorische Bedeutung zu schätzen.
4. Die Organisation und Durchführung von Wettbewerben, Führungen, Vorträgen und Exkursionen. Darüber hinaus sollen neue und wiederkehrende kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen realisiert werden.
5. Die Nutzung und der Einsatz von digitalen Plattformen zur zukunftstauglichen und öffentlichkeitswirksamen Präsentation der Innenstadt.
6. Die Einbindung der Stadtteile als kulturhistorische Elemente der Stadtgesellschaft sowie der Erhalt und die Unterstützung der dort stattfindenden Aktivitäten.

§3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und überparteilich.
Er verfolgt weder mittelbar noch unmittelbar eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Selbstlosigkeit, Vergütung für die Vereinsarbeit
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§5
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft werden.
2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Der Verein darf aufgrund des Art. 6 Abs. 1 DSGVO beim Vereinseintritt und während der Vereins-mitgliedschaft nur solche Daten von Mitgliedern erheben, die für die Begründung und Durchführung der zwischen Mitglied und Verein durch den Beitritt zustande kommenden rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse erforderlich sind.
5. Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
– durch freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Der Jahresbetrag für das laufende Jahr ist voll zu entrichten.
– durch Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen
– durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt.

§6
Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Weitere freiwillige Zuwendungen sind willkommen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Arbeitsgruppen.

§8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie drei Beisitzern. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt schriftlich und geheim. Schatzmeister, Schriftführer und Beisitzer werden per Akklamation bestimmt, sofern keine geheime Abstimmung beantragt wird.
Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Art in eigener Verantwortung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. – Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Aufstellung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher Kompetenzen, Abstimmungen, Wirtschaftsplan und Budget festgelegt sind. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

§9
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über
– den Jahresbericht
– die Entlastung des Vorstandes
– die Neuwahl des Vorstandes
– die Festsetzung des Jahresbeitrages – die Wahl von zwei Kassenprüfern
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die über Auflösung des Vereins benötigen eine 3⁄4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Die Arbeitsgruppen
Zur selbständigen Bearbeitung einzelner Sachgebiete kann der Vorstand Arbeitsgruppen berufen. Jede Arbeitsgruppe sollte aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Der Leiter der Arbeitsgruppe wird vom Vorstand berufen. Die Arbeitsgruppen berichten in regelmäßigen Abständen und erarbeiten Empfehlungen für den Vorstand und werden zu Sitzungen desselben bei Bedarf eingeladen.

§ 11
Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Retti e.V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Bei der Auflösung des Vereins hat der letzte geschäftsführende Vorstand die Geschäftsabwicklung vorzunehmen.

§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.07.2021 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.